Mittwoch, 20. November 2013

Schuldenbremse gefährdet § 72 des Grundgesetzes

Pressemitteilung 20.11.2013
Die staatliche Schuldenbremse als politisch gewolltes Abbauprogramm sozialer Leistungen?
 
Aus verschiedenen Studien und Veröffentlichungen können wir erfahren, dass die Armut in Deutschland stetig zunimmt. Diese „Armut“ ist gesellschaftlich breit gestreut und in den verschiedensten Gruppierungen anzutreffen.
 
Der vierte Armutsbericht 2013 bringt es an den Tag. Gleichzeitig veröffentlichen verschiedene Bundesländer weitere Studien und Armutsberichte, so Berlin, Bayern, Bremen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.
 
Spiegel online berichtet in seiner Ausgabe vom 06.03.13 über den vierten Armutsbericht "Die deutsche Wirtschaft brummt, die Zahl der Arbeitslosen schrumpft - doch jeder siebte Bürger ist von Armut bedroht. Nun belegt ein umstrittener Bericht der Bundesregierung die ungleiche Vermögensverteilung im Land." Von Armut bedroht sind unverändert zwischen 14 und 16 Prozent der Bundesbürger. Der Bericht zeigt weiter auf, dass die reichsten zehn Prozent der Haushalte über 53 Prozent des gesamten Nettovermögens. Die gesamte untere Hälfte der Haushalte besitzt dagegen nur gut ein Prozent.
 
Entsprechend des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland fällt den Kommunen in deren Zuständigkeit zu, sich im Rahmen der Grundversorgung verstärkt in der Armutsbekämpfung zu engagieren.
 
Was sind die Grundlagen dieser Entwicklung?
 
Einen wesentlichen, sich immer weiter verschärfenden Grund bildet die Schuldenbremse, die ausschließlich der Ökonomisierung dient. Durch immer stärkere Einsparmaßnahmen ohne bundesweite solidarische Ausgleichszahlungen, werden gerade Kommunen, die in Bundesländern beheimatet sind welche der Schuldenbremse unterliegen, immer mehr sozialpolitisch aufs „Abstellgleis“ gestellt. 
 
Hintergrund dieses Handlings bildet der deutsche Föderalismus, der im Rahmen der Föderalismusreform 1 und 2 die Ungleichbehandlung der Menschen in den verschiedenen Bundesländern und Regionen noch verstärkt festgeschrieben hat. 
 
Mittlerweile gibt es bereits erste Kommunen, die den „laufenden Betrieb - die laufenden Kosten“ nicht mehr aus eigener Kraft finanzieren können. Dabei - und auch das kann festgestellt werden - leben die meisten Kommunen nicht einmal über ihre Verhältnisse. Um handlungsfähig zu bleiben, sehen die Kommunen und Gemeindeverbünde ihre Einsparmöglichkeiten vor allem im Bereich der „freiwilligen Leistungen“, in die beispielsweise die Etats für Sozial- und Jugendhilfe fallen. Hier scheinen Einsparungen formal einfacher und mit geringerem Widerstand der Betroffenen umsetzbar zu sein. In diese Zeit der Haushaltsnotstände vieler Kommunen fällt zusätzlich die Bundesgesetzgebung bzgl. des Rechtsanspruches der U 3 Betreuung. Dieser vom Bund beschlossene Rechtsanspruch muss seinerseits erneut über die kommunalen Haushalte durch Mehrausgaben gestemmt werden.

 
Anstelle diese Kommunen durch eine bundeseinheitliche Gesetzgebung zu entlasten schnürt einerseits die Schuldenbremse den Spielraum immer mehr ein und andererseits bürden bundesgesetzliche Entscheidungen den Kommunen weitere Kosten auf, ohne entsprechende Kompensationen zu schaffen.
 
Es hat den Anschein, als bediene sich die Politik nunmehr mit der Schuldenbremse, die offiziell als Maßnahme zur Schuldenreduzierung ausgewiesen ist, im eigentlichen Sinne als Steuerung und Rückbau sozialer Leistungen. Gleichsam führt die Schuldenbremse eine seit längerem betriebene bundesweite Zersplitterung der Leistungsgesetze im föderalen System, u.a. in den Bereichen Soziales, Kinder- und Jugend, Bildung und Wissenschaft, Heimrecht, Strafvollzug sowie Gesundheit, immer weiter fort.
 
Diese auf „Ökonomisierung“ ausgerichtete Haltung verstößt gegen das Grundgesetz“, so Michael Leinenbach, Bundesvorsitzender des DBSH. So wird das im Grundgesetz verankerte Recht zur bundesweiten Wahrung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse entsprechend § 72 des Grundgesetzes aktuell durch die Schuldenbremse ausgehebelt. Im Gegenzug erhalten fiskalische Notwendigkeiten einen Vorrang vor der verfassungsmäßigen bundesweiten Wahrung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

 
Dieser Zustand ist nicht hinnehmbar.
Wenn gleichwertige Lebensverhältnisse durch Verfassungsrang in Deutschland gewahrt werden müssen, muss dringend ein Umdenken in der Politik und deren Gesetzgebung erfolgen.
 Notwendige Schritte:
 
·         Die Föderalismusreform 1 und 2 der Vergangenheit bedarf einer dringenden Reform.
·         Eine bundeseinheitliche Sozial-Gesetzgebung (inkl. der Ausführungsgesetzgebung) die eine bundesweite Wahrung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse entsprechend § 72 des Grundgesetzes gewährleistet muss erlassen werden. Als Wesentlich müssen hier vor allem die Bereiche der Daseinsvorsorge der Menschen betrachtet werden:
· Soziales (Sozialgesetzgebung - SGB und Ausführungsgesetze)
· Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII - KJHG)
· Bildung und Kultur
· Gesundheit
·         Das bestehende Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern u.a. im Bereich Bildung muss aufgehoben werden.
 
Finanzierungsmöglichkeiten - (Altschuldenfrage)
Paul Kirchhoff veröffentlichte im Jahr 2012 sein Buch  „Deutschland Schuldensog“. Paul Kirchhoff Möglichkeiten auf, durch die die Länder entlastet und diesen daher neue Spielräume für die weitere Entwicklung gegeben werden können.
 
Zentrale Aussagen des Gutachtens zum Umgang mit den Altschulden (Altschuldenfonds) sind:
Umwidmung des Solidaritätszuschlag mit einer Zweckbindung bestehende Schulden zu tilgen.
Einführung einer Finanztransaktionssteuer von bis zu einem Prozent.
 
 
Der DBSH hat bereits in seiner Saarbrücker Erklärung im Jahr 2010 notwendige Schritte beschrieben:
- Anheben der Einkommenssteuer für sehr hohe Einkommen,
- Vermögenssteuer
- Erbschaftssteuer
- Schaffen einer Bürgersicherung
- Transaktionssteuer

Grundsätzlich muss beachtet werden, sollte es zu keinen Änderungen der bestehenden Föderalismusreform sowie der dadurch notwendigen Sozial-Gesetzgebung (im weiteren Sinne) inkl. der Ausführungsgesetze kommen, wird in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen die Änderung des Systems "Bundesrepublik Deutschland" hin in einen "Staatenbund Deutschland" vollziehen und somit das verfassungsmäßige Recht zur bundesweiten Wahrung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse entsprechend § 72 des Grundgesetzes verletzen.
 
 „Wir müssen deutlich und offen diese negativen Entwicklungen in unserer Gesellschaft thematisieren und aufzeigen, dass hier ein dringender Handlungsbedarf besteht“, so Michael Leinenbach.
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der sozialen Arbeit sollten daher verstärkt auf Missstände hinweisen und couragiert für die Interessen der Betroffenen eintreten.
Berlin, den 14.11.2013
Michael Leinenbach
Bundesvorsitzender



 

 
  

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