Die Probleme
der Schuldenbremse und die sich daraus ergebende Situation für Länder und
Kommunen – und somit auch für die Soziale Arbeit, werden von Jahr zu Jahr
erdrückender.
Ich
rege daher an und gebe das auf diesem Weg auch in die Diskussion, dass die
vier Bereiche- Soziales (Sozialhilfe usw. exemplarisch Maßnahmen der Altenhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfe
- Bildung und Kultur (ohne Eingriff auf regionale kulturelle Angelegenheiten)
- Gesundheit
in allen Ebenen eine bundeseinheitliche Gesetzgebungen (inkl. der
Ausführungsgesetzgebung) werden und somit eine bundesweite Wahrung der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse entsprechend Artikel 72 des Grundgesetzes erfolgen kann.
Begründung:
Kommunen, die entweder Träger der Sozial- und Jugendhilfe sind oder
sich in Gemeindeverbänden wir Landkreisen zusammenschließen, müssen größtenteils die
Bundesgesetzgesetzgebung umsetzen. Wie die Umsetzung erfolgt, kann bundesweit
in der Kinder- und Jugendhilfe betrachtet werden, unterscheidet sich die
Ausgestaltung doch regional immer weiter voneinander.
Mittlerweile gibt es erste Kommunen, die den „laufenden Betrieb -
die laufenden Kosten“ nicht mehr aus eigener Kraft finanzieren können. Dabei -
und auch das kann festgestellt werden - leben die meisten Kommunen nicht einmal
über ihre Verhältnisse. Vielmehr erdrücken u.a. die Kosten der Sozial- und
Jugendhilfe die Budgets der zuständigen Kommune bzw. des Gemeindeverbundes. Die
Finanzierung der Städte und Gemeinden erfolgt über eigene Steuereinnahmen,
Gebühren und Ähnliches. Die Entscheidung darüber, welche Steuern Kommunen erheben können, treffen größtenteils jedoch Bund und
Länder. Gemeindeverbände wie Landkreise finanzieren sich über die jeweilige
Kreisumlage, die wiederum von den betroffenen Kommunen entrichtet werden muss. Kreisangehörige
Kommunen wiederum müssen die steigenden Ausgaben im Bereich der Kreisumlagen
aus ihrem Haushalt begleichen. Oftmals helfen hier auch
Schlüsselzuweisungen der Länder an die betroffenen Kommunen nicht mehr ausgeglichene Haushalte
zu erstellen.
In diese Zeit der Haushaltsnotstände vieler Kommunen fällt zusätzlich die
Bundesgesetzgebung bzgl. des Rechtsanspruches
der U 3 Betreuung. Dieser vom Bund beschlossene
Rechtsanspruch muss seinerseits erneut über die kommunalen Haushalte durch
Mehrausgaben gestemmt werden.
Erste Änderungen auf Kosten der Qualitätsstandards zeichnen sich ab. Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichtes
für das Land Nordrhein-Westfalen urteilte am 14.08.2013, dass die Tagesmutter mit der Kindertagesstätte im
Rahmen des Rechtsanspruches der U 3 Betreuung geleichgestellt ist. Öffentliche
Erziehung im privaten Raum? Gilt dann für die Betreuung durch die
Tagesmutter die gleiche Aufsicht wie für Kitas? Muss der gleiche Raumbedarf
vorgehalten werden? Werden
entsprechende Auflagen getätigt, wenn es sich schon um öffentliche Erziehung im
privaten Raum handelt? Oder dann doch eher Kita light?
Wo stehen wir also
mittlerweile?
Bund und Länder beschließen Schuldenbremsen - die - entsprechend der
Aufgabenverteilung - in letztendlicher Konsequenz die Kommunen betreffen. Gleichzeitig
erlässt der Bund Gesetze, die die Kommunen finanzieren müssen, wie der Rechtsanspruches der U 3 Betreuung zeigt. Die kurzfristigen
Investitionszuschüsse des Bundes reichen bei weitem nicht aus, die Kommunen langfristig zu entlasten. Besonders die dauerhaften Kosten z.B. Personalkosten für Kitas, belasten die Haushalte der Kommunen.
Aktuell in die Debatte kam das Thema erneut durch die Vorstellung des
„Kommunalen Finanzreports der Bertelsmann Stiftung“. http://www.bertelsmann-stiftung.de/cps/rde/xchg/SID-9455E8C9-00218C33/bst/hs.xsl/nachrichten_117698.htm
Es muss beachtet werden, dass die Lösungsmöglichkeit der Bertelsmann
Stiftung wieder die
Einführung einer weiteren „Schuldenbremse" ist – in diesem Fall eine
Schuldenbremse für Kommunen. Nur - wie sollen dann die Pflichtaufgaben der
Sozial- und Jugendhilfe überhaupt noch finanziell gesichert werden?
An dieser Stelle
möchte ich eine Debatte anregen die eigentlich schon lange fällig ist.
Föderalismus in seiner Form und mit seiner historischen Bedeutung in
Deutschland sollte erhalten werden. Über die Art und Weise der Aufteilung muss
sich die Politik verständigen. Gleichsam muss das „Kooperationsverbot“, die Zusammenarbeit
in verschiedenen Ebenen zwischen Bund, Ländern und Kommunen aufgehoben werden.
Föderalismus aus meiner Sicht kann nicht bedeuten, dass wir aus der Bundesrepublik
Deutschland den Staatenbund Deutschland in "bestimmten
Bereichen" einläuten.
Letztendlich muss entsprechend des Grundgesetztes
Artikel 72 der Bund die Sorge tragen, dass u.a. die Wahrung der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gegeben ist. Um
gleichwertige Lebensverhältnisse in Deutschland zu garantieren muss, gerade
auch auf Grund der gemachten Erfahrungen, daher ein Umdenken in der
Gesetzgebung und den Zuständigkeiten erfolgen.
Ich
rege daher an - und gebe das auf diesem Weg auch in die Diskussion, dass die
vier Bereiche:
- Soziales (Sozialhilfe usw. exemplarisch Maßnahmen der Altenhilfe)
- Kinder- und Jugendhilfe
- Bildung und Kultur (ohne Eingriff auf regionale kulturelle Angelegenheiten)
- Gesundheit
in allen Ebenen eine bundeseinheitliche Gesetzgebungen (inkl. der Ausführungsgesetzgebung) werden und somit eine bundesweite Wahrung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse entsprechend Artikel 72 des Grundgesetzes erfolgen kann.
Wie konkret dann diese Abwicklung erfolgt, ob über Bundesbehörden oder wie im Bereich des SGB II über Optionen (Optionskommunen) oder Kooperationen - oder das Ganze per Staatsverträge zwischen Bund, Ländern und Kommunen geregelt wird, muss dann zwischen den politischen Gebietskörperschaften vereinbart werden.
Wichtig ist die „Wahrung“ und „Sicherstellung“ der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ – die derzeit (wenn exemplarisch die Kinder- und Jugendhilfe betrachtet wird.) eher gefährdet ist.
Es wäre gut, wenn eine Debatte zu diesem Thema
entstehen würde und freue mich auf Ihre Rückmeldungen.
Michael Leinenbach
1. Vorsitzender
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